AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen IT-Leistungen
Ergänzende Vertragsbedingungen Bacher Services
Datenschutz und Vertraulichkeit
Allgemeine Geschäftsbedingungen IT-Leistungen
1. Allgemeines
1.1. Bacher Systems EDV GmbH (nachfolgend „Bacher Systems“) bietet seinen Kunden ein umfassendes Leistungs- und Produktangebot im IT-Bereich. Leistungen und Gegenleistungen werden in kundenspezifischen Angeboten oder Einzelverträgen zwischen dem Kunden und Bacher Systems festgelegt. Darin werden insbesondere die Art der von Bacher Systems zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, deren Umfang, Dauer und Vergütung vereinbart.
1.2. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erfüllt Bacher Systems die Aufträge seiner Kunden auf Basis der Bedingungen in diesem Dokument (nachfolgend „AGB“).
1.3. Für bestimmte Leistungsarten, wie z.B. Services, gelten zusätzlich leistungsspezifische Bedingungen.
1.4. Gegenteilige Erklärungen des Kunden gelten nur, wenn sie schriftlich akzeptiert werden. Aufträge gelten erst nach Klarstellung aller Einzelheiten durch schriftliche Bestätigung als angenommen.
1.5. Sofern es zu Datenschutz, Vertraulichkeit und Geheimhaltung keine eigene Vereinbarung zwischen Kunde und Bacher Systems gibt, gelten dafür die Vereinbarungen gemäß Dokument „Datenschutz und Vertraulichkeit“ von Bacher Systems.
1.6. Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird ohne Diskriminierungsabsicht auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet.
2. Begriffsdefinitionen
Angebot |
Die von Bacher Systems an den Kunden gerichtete Erklärung, zu bestimmten Bedingungen einen Vertrag über Leistungserbringung abzuschließen |
Auftrag |
Die vom Kunden an Bacher Systems gerichtete, konkrete und mit Vertragsabschlusswillen ausgestattete Erklärung, einen Vertrag abzuschließen |
Auftragnehmer |
Bacher Systems |
Bacher Systems |
Bacher Systems EDV GmbH; 1100 Wien, Wienerbergstraße 11/B9 |
Cloud-Services |
Sammelbegriff für Infrastrukturen und/oder Softwarelösungen, die auf Fremdsystemen als Service (z.B. „SaaS“) zur Verfügung gestellt werden |
Dienstleistung |
Leistungen die durch Menschen mit den erforderlichen Kompetenzen erbracht und nach aufgewendeter Zeit oder pauschal ohne Abnahme abgerechnet werden |
Einzelvertrag |
Verträge die durch konkretes Angebot und Auftrag basierend auf diesen Bedingungen zustande kommen |
Hersteller |
Derjenige, der Hardware, Software oder Cloud-Services erstellt und über ihr (in der Regel exklusives) Nutzungsrecht verfügt |
IT-Komponenten |
Sammelbergriff für die vom Einzelvertrag umfassten Hardware- und Software-Komponenten |
Kunde |
Auftraggeber, Vertragspartner in den Einzelverträgen |
Liefergeschäft |
Auftrag über die bloße Lieferung von IT-Komponenten oder Services Dritter, ohne begleitende Dienstleistung durch Bacher |
Projektleistung |
Leistungen zum Schaffen einer IT-Lösung im Rahmen eines Auftrags |
schriftlich |
Email mit persönlicher Email-Antwort des Empfängers, die den Empfang bestätigt |
Vertragspartner |
Kunde und Bacher Systems |
3. Erbringen der Leistung durch Bacher Systems
3.1. Die Leistungen von Bacher Systems im Anwendungsbereich dieser AGB umfassen je nach Vereinbarung:
- Liefern von IT-Komponenten
- Zugang zu Cloud-Services
- Projekt- oder Werkleistungen
- Service- oder Dienstleistungen
3.2. Bacher Systems erbringt Installations-, Einschulungs- Projekt- oder Werkleistungen nur dann, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
3.3. Dokumentation liefert Bacher Systems im ausdrücklich vereinbarten Umfang.
3.4. Die Leistungen erbringt Bacher Systems auf professionelle Art und Weise, sorgfältig, unter Anwendung des bei Vertragsschluss aktuellen Stands der Technik sowie unter Beachtung der in dem Einzel¬vertrag vereinbarten Anforderungen.
3.5. Sowohl der Zeitpunkt als auch der Ort der Leistungen wird im Einzelvertrag festgelegt.
4. Mitwirken des Kunden
4.1. Um eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch Bacher Systems zu ermöglichen, ist eine sorgfältige Mitarbeit des Kunden geboten. In diesem Zusammenhang ist der Kunde zu nachstehenden Mitwirkungshandlungen verpflichtet. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der branchenüblichen oder vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) von ihm zu tragen.
4.2. Sicherstellung, dass er sein erforderliches Mitwirken oder das seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für Bacher Systems unentgeltlich erbringt;
4.3. Bei der Auftragsausführung den Mitarbeitenden von Bacher Systems jede erforderliche, branchenübliche oder ausdrücklich vereinbarte Unterstützung gewähren. Dazu zählt u.a., dass der Kunde auf seiner Seite folgendes sicherstellt:
a) eine qualifizierte Person steht am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung
b) freier Zugang zur jeweiligen Infrastruktur
c) Zugang zu den für die Tätigkeit erforderlichen Informationen
d) Erforderliche Berechtigungen
4.4. Schriftliches Mitteilen wesentlicher Änderungen der Umgebungsbedingungen sowie sonstiger, für das Erbringen der Leistung wesentlichen Umstände, an Bacher Systems;
4.5. Falls der Kunde konkrete Erwartungen zu bestimmten Funktionen oder der Kompatibilität mit anderen IT-Komponenten oder Services hat, wird er das vorab schriftlich mit Bacher Systems vereinbaren;
4.6. Wenn nur die Lieferung von IT-Komponenten oder der Zugang zu Cloud-Services vereinbart ist, liegt die alleinige Verantwortung für deren Auswahl, Konfiguration und Einsatz beim Kunden;
4.7. Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seiner gespeicherten Daten vor allfälliger Zerstörung.
5. Termine und Fristen
5.1. In Verträgen genannte Leistungstermine oder -fristen können sich aufgrund unvorhergesehener Umstände im Projektverlauf ändern. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie einvernehmlich schriftlich und ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet worden sind.
5.2 Ist eine Verzögerung nachweislich auf Hindernisse zurückzuführen, die Bacher Systems nicht zu vertreten hat, so wird die Frist angemessen verlängert.
6. Abnahme von Werkleistungen
6.1. Der durch die Werkleistung zu erbringende Funktionsumfang und ggf. auch die Kriterien zur Abnahme werden in Einzelverträgen vereinbart.
6.2. Für den Fall, dass im Einzelvertrag nur die zu liefernden IT-Produkte sowie bereitzustellenden Cloud-Services und Dienstleistungen vereinbart wurden, gilt die Leistung als erbracht, sobald der Kunde die Lieferung der Produkte und den Abschluss der Dienstleistungen bestätigt.
Abgeltung der Leistungen
7.1. Die vom Kunden für die vertraglich vereinbarten Leistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
7.2. Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, wird auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte von Bacher Systems abgerechnet. Die Verrechnung erfolgt auf Basis jener Zeiten, die von den Bacher Systems Mitarbeiten¬den mit einer Genauigkeit von 0,25 Stunden erfasst werden. Reisezeiten werden in diesem Fall je nach Vereinbarung mit Fahrtpauschalen oder zum vereinbarten Stundensatz vergütet.
7.3. Wenn aufgrund unzutreffender Informationen oder fehlender Mitwirkung des Kunden der Arbeitsaufwand über den Schätzungen liegt, auf deren Basis Bacher Systems sein Angebot kalkuliert hat, so ist Bacher Systems auch bei Vergütung nach Festpreis oder mit oberer Preisgrenze zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglichen Vergütung berechtigt.
7.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, rechnet Bacher Systems nach der jeweiligen Lieferung oder Leistungs-erbringung ab, d.h. Rechnungen können für verschiedene Teilabschnitte (Teillieferungen) gesondert gestellt werden.
7.5. Die vereinbarten Preise decken die Leistungen im vereinbarten Umfang ab und verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Monats-Euribor verrechnet.
7.6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen von Bacher Systems aufrechnen.
7.7. Die Vergütung von Bacher Service Leistungen ist in „Ergänzende Vertragsbedingungen Bacher Services“ geregelt.
8. Transport und Übergang von Nutzen sowie Gefahr
8.1. Bacher Systems hat für den Transport bis zum Übergabeort eine Versicherung abgeschlossen.
8.2. Unabhängig, wer die Transportkosten trägt, gehen Nutzen und Gefahr mit Übernahme einer Lieferung durch den Kunden auf ihn über.
8.3. Der Kunde akzeptiert jede von Bacher Systems gewählte Versandart.
9. Nutzungsrechte
9.1. Bacher Systems leistet dafür Gewähr, dass die auftragsgemäße Nutzung der IT-Komponenten sowie Cloud-Services uneingeschränkt möglich ist. Darüber hinaus gelten die Lizenzbedingungen der Hersteller vorrangig.
9.2. Sofern die Bereitstellung von Software oder Cloud-Services durch Bacher Systems vereinbart ist, erhält der Kunde das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, etwaige Nutzungsrechte nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen auszuüben. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen oder Dritten die Nutzung zugänglich zu machen.
9.3. Sofern im Rahmen der Leistungserbringung von Bacher Systems Lizenzrechte an Produkten (IT-Komponenten, Cloud-Services) von Herstellern für den Kunden zu beschaffen und bereitzustellen sind, werden diese auf Basis und zu den Bedingungen dieser Hersteller vorgegebenen Lizenz- bzw. Überlassungsvertrags geliefert. Auf Wunsch des Kunden wird Bacher Systems diese Bedingungen vorlegen.
9.4. Der Kunde anerkennt vollinhaltlich – auch für den Fall, dass er auf die Einsichtnahme verzichtet – die jeweiligen Lizenz- bzw. Überlassungsbedingungen des Herstellers und hält bei jeder von ihm zu vertretenden Vertragsverletzung dieser Bedingungen Bacher Systems verschuldensunabhängig schad- und klaglos.
9.5. Sofern die Bereitstellung von Software durch den Kunden vereinbart ist, ist es ausschließlich seine Verantwortung, sie rechtzeitig zum Betrieb seiner Datenverarbeitung auf seine Kosten zu beschaffen und zu testen.
9.6. Der Kunde hat in diesem Fall auch für eine entsprechende Lizenz (Nutzungsrecht) - sowohl der Art als auch der Anzahl nach - zu sorgen. Werden Ansprüche Dritter gegen Bacher Systems gestellt, die aus einer behaupteten Lizenzverletzung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Software resultieren, so wird der Kunde diese Ansprüche auf seine Kosten abwehren und Bacher Systems diesbezüglich schad- und klaglos halten.
10. Liefer- und Leistungsmängel
10.1. Bacher Systems leistet Gewähr auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nicht anderes vereinbart wird.
10.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt für sämtliche Mängel 12 (zwölf) Monate ab Übergabe der IT-Komponenten an den Kunden, bei Projekt- und Werkleistungen mit der Abnahme im Sinne von Punkt 6.
10.3. Für die fehlerfreie Funktion gelieferter IT-Komponenten oder Cloud-Services leistet Bacher Systems nur dann Gewähr, wenn es sich um gewöhnlich voraussetzbare Eigenschaften oder das Zusammenspiel in vorher schriftlich vereinbarten Konstellationen handelt.
10.4. Bacher Systems kann einen Mangel nach seiner Wahl durch Nachlieferung, Verbesserung oder Austausch beheben. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum von Bacher Systems über.
10.5. Software-Mängel werden, unabhängig von dem im Einzelvertrag vereinbarten Erfüllungsort und soweit es technisch möglich ist, online behoben.
10.6. Während der Gewährleistungszeit erhält der Kunde kostenlosen Zugang zu Korrekturen (z.B. Patches) oder einer neuen Software-Versionen, in der der Mangel behoben ist. Das Einspielen von Korrekturen oder Installation neuer Versionen erfolgt durch den Kunden. Ein Anspruch auf neuere Versionen der Software, die funktionale Verbesserungen der lizenzierten Software enthalten, besteht nicht.
10.7. Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Leistungen mangelhaft sind, kann Bacher Systems nach seiner Wahl die Mängel durch Nachlieferung, Verbesserung oder Austausch beheben. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum von Bacher Systems über. Mangelhafte Teile, die vom Hersteller für den Austausch durch den Kunden ausgelegt sind, wird der Kunde tauschen und rücksenden.
10.8. Bacher Systems leistet keine Gewähr für Schäden, die dadurch entstehen, dass durch den Kunden oder Dritte Änderungen an den Leistungen vorgenommen oder Teile ausgewechselt hat, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Schäden aufgrund unsach¬gemäßer Benutzung oder Handhabung.
10.9. Der Kunde kann die Auflösung des Einzelvertrags wegen von Bacher Systems zu vertretendem Liefer- bzw. Leistungsverzuges nur für solche Liefer- und Leistungsteile fordern, die noch nicht erbracht oder geliefert sind. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen/-leistungen für den Kunden nicht verwendbar sind, ist er nach erfolgloser Nachfrist zur Vertragsauflösung berechtigt.
10.10. Fälle höherer Gewalt berechtigen den Kunden nicht zur Vertragsauflösung. In diesem Fall werden die Vertragspartner gemeinsam eine ausgewogene Lösung für das weitere Vorgehen vereinbaren.
11. Informationssicherheit
Bacher Systems ist nach ISO 27001:2013 Standard zertifiziert und erfüllt damit strenge Anforderungen an Informationssicherheit, die regelmäßig durch externe Auditoren überprüft werden. Zusätzlich stellt Bacher Systems dem Kunden alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der geregelten Pflichten zur Verfügung. Bacher Systems ermöglicht und unterstützt Überprüfungen einschließlich Audits, die vom Kunden oder einem von ihm beauftragten Prüfer auf seine Kosten durchgeführt werden. Dafür anfallende Aufwände werden gesondert verrechnet.
12. Datenschutz, Vertraulichkeit und Geheimhaltung
Sofern es zu Datenschutz, Vertraulichkeit und Geheimhaltung keine eigene Vereinbarung zwischen Kunde und Bacher Systems gibt, kommen die Vereinbarungen gemäß Dokument „Datenschutz und Vertraulichkeit“ von Bacher Systems zur Anwendung.
13. Verletzung der Schutzrechte Dritter
13.1. Werden bei auftragsgemäßer Nutzung der Leistungsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Schutzrechtsinhabern gegenüber dem Kunden geltend gemacht, wird der Kunde nach Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten Bacher Systems davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen. Darüber hinaus wird er Bacher Systems ermächtigen, einen derartigen Anspruch auf eigene Kosten abzuwehren oder zu vergleichen.
13.2. Soweit der Kunde aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines – unter Mitwirkung von Bacher Systems zustande gekommenen - Vergleichs zur Zahlung von Schadensersatz und von Gerichts- und Anwaltskosten an den Dritten verpflichtet ist, wird Bacher Systems den Kunden von solchen Ansprüchen freistellen und diese Beträge selbst an den Dritten zahlen oder im Fall der Zahlung durch den Kunden diese Beträge dem Kunden erstatten.
13.3. Im Fall der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird Bacher Systems unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten die Leistungsergebnisse oder die dazugehörige Dokumentation derart ändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden, und dennoch die vereinbarten Leistungsmerkmale weiterhin im Wesentlichen eingehalten werden oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist Bacher Systems – unter Ausschluss jeglicher sonstigen Haftung - berechtigt, das Nutzungsrecht für das betreffende Leistungsergebnis zu kündigen und dem Kunden das hierfür bezahlte Entgelt zurückzuerstatten.
14. Haftung
14.1. Die Vertragspartner haften unbegrenzt für einen Schaden, der auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Ferner haftet jeder Vertragspartner unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Für Ansprüche aus der Produkthaftung haftet Bacher Systems nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.
14.2. In Fällen von durch einen Vertragspartner leicht fahrlässig verursachten Schäden ist die Haftung des jeweiligen Vertragspartners wie folgt beschränkt:
a) bei vereinbarter Einmal-Vergütung ist die Haftung pro Vertragsjahr auf das Netto-Auftrags-volumen begrenzt.
b) bei Vereinbarung einer wiederkehrenden Vergütung ist die Haftung pro Vertragsjahr auf das Netto-Jahresentgelt begrenzt.
14.3. Ein Schadensereignis bezeichnet hierbei auch mehrere Schäden aus derselben Ursache oder Schäden aus Ursachen, die in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, wobei es sich jedoch um eine einheitliche Einwirkung handeln muss.
14.4. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen. Keine Vertragspartei haftet für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Begleit- und Folgeschäden, Gewinnentgang, Umsatz- oder Zinsverlust sowie Schäden aus Verlust von Daten oder Datengebrauch.
14.5. Die Haftung für Fehlverhalten der von Bacher Systems eingebundenen Hersteller ist auf die sorgfältige Auswahl dieser Hersteller beschränkt.
14.6. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines (1) Jahres ab dem der Schaden und der Verursacher hätte erkannt werden können.
15. Wiederausfuhr
Bacher Systems weist darauf hin, dass die gelieferten Produkte und Services Exportkontrollbestimmungen unterliegen können. Der Kunde ist im Fall des Exports dafür verantwortlich, die dafür relevanten Gesetze sowohl im Zuge der Vertragserfüllung als auch danach zu berücksichtigen.
16. Sonstige Bestimmungen
16.1. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen Lücken herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen vermutlich gewollt hätten.
16.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen können nur schriftlich vereinbart werden.
16.3. Verträge die auf Basis dieser Bedingungen abgeschlossen werden, unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
16.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich das sachliche zuständige Gericht in Wien Innere Stadt.
(Ausgabe März 2023)
Download der Ausgabe vor dem März 2023
Ergänzende Vertragsbedingungen Bacher Services
1. Allgemeines
1.1. Für Vereinbarungen über Bacher Services bilden diese Bedingungen den vertraglichen Rahmen (nachfolgend „Vereinbarung“) für die Zusammenarbeit zwischen Bacher Systems EDV GmbH (nachfolgend „Bacher Systems“) und seinen Kunden. Sie sind deshalb eine verbindliche Ergänzung der Angebote über Bacher Services und gelten ergänzend zu den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen IT-Leistungen“ von Bacher Systems oder an ihrer Stelle mit dem Kunden vereinbarter Bedingungen, beides nachfolgend „allgemein vereinbarte Bedingungen“.
1.2. Sofern in bestehenden Verträgen (z.B. bestehenden Serviceverträgen oder Betriebsleistungsverträgen) bereits Bacher Services vereinbart sind, gelten für die dort vereinbarten Leistungen die damals vereinbarten Bedingungen vorrangig und weiterhin.
2. Umfang der Leistungen
2.1. Der Umfang der durch Bacher Systems zu erbringenden Leistungen ist in der Vereinbarung durch Angabe der gewählten Leistungspakete festgelegt. Die Details zu den Leistungspaketen sind in Leistungsbeschreibungen (z.B. für „Bacher Infrastruktur Services“) festgehalten.
2.2. Bacher Systems erbringt u.a. folgende Leistungen nicht im Rahmen der Vereinbarung und wird sie bei Bedarf zu den vereinbarten Stundensätzen verrechnen:
1. Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, sowie Leistungen, die aufgrund höherer Gewalt oder Verschulden des Kunden oder Dritter erforderlich werden.
2. Leistungen die deshalb erforderlich werden, weil der Kunde…
a. seine Mitwirkungspflichten nicht wie vereinbart erfüllt oder
b. erforderliche Voraussetzungen nicht wie vereinbart geschaffen hat oder
c. ohne Absprache mit Bacher Systems Änderungen an Systemen durchgeführt hat, die zu Mehraufwänden (z.B. Klärung der Situation, Wiederherstellung) seitens Bacher Systems führen
3. Aufwände aufgrund gesetzlicher Änderungen
4. Aufwände aufgrund nicht kommunizierter Änderungen.
5. Leistungen für und an Produkten, die nicht von der Vereinbarung erfasst sind.
3. Erweitungen und Reduktionen
3.1. Sollte sich das Mengengerüst (u.a. Anzahl der Systeme o.ä.) unabhängig von Projekten verändern, die mit Bacher Systems abgewickelt werden, d.h. durch kundenseitige Maßnahmen, so wird der Kunde Bacher Systems über diese Änderung schriftlich informieren. Dies ist u.a. eine Voraussetzung dafür, dass das Onboarding bzw. Offboarding der Systeme im Monitoringsystem erfolgen kann und die Anpassung im Mengengerüst dokumentiert wird.
3.2. Für Komponenten, die nicht von Bacher Systems geliefert wurden, gilt eine Übergangszeit von 30 Tagen ab Aufnahme in die Vereinbarung. Während dieser Zeit werden auftretende Störungen zwar bereits im Rahmen der Vereinbarung behoben, die dabei anfallenden Aufwände dem Kunden aber ebenso in Rechnung gestellt wie die ggf. anfallenden Kosten zur Aktualisierung von Software-Versionen.
3.3. Bei Erweiterungen des Mengengerüsts wird der vereinbarte Erweiterungspreis und der Aufwand für die Transition verrechnet. Solange Erweiterungen nicht gemeldet werden, sind sie durch das pauschale Vertragsentgelt nicht abgedeckt.
3.4. Bei einer Änderung des Mengengerüsts wird das Vertragsentgelt neu kalkuliert. Der Umfang der Preisänderung kann festgelegt werden, sobald die Änderungen konkret bekannt sind.
4. Voraussetzungen und Mitwirkungspflicht des Kunden
4.1. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Voraussetzungen zu schaffen sowie seine Mitwirkungs-pflichten zu erfüllen. Auch nicht explizit angeführte Voraussetzungen, die für einen IT-Betrieb selbst-verständlich sind, werden durch den Kunden geschaffen. Dazu zählen insbesondere Strom- und Netzwerkanschlüsse sowie erforderliche Firewall Freischaltungen für sämtliche Systeme, die zur Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. bei System¬betrieb die Monitoring Poller Systeme).
4.2. Mehraufwände oder Verzögerungen, die deshalb entstehen, weil vereinbarte Voraussetzungen nicht geschaffen sind oder Mitwirkungspflichten nicht auf vereinbarte Weise erfüllt werden, hat der Kunde zu vertreten.
5. Leistungsstörung
5.1. Eine nicht vertragsgemäße Leistungserbringung durch Bacher Systems ist gegeben, sofern die Leistung wesentlich von den vereinbarten Spezifikationen und Leistungsdaten abweicht und der Kunde diese Abweichung Bacher Systems unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Der Kunde wird im Rahmen des Zumutbaren jene Maßnahmen umsetzen, die das Feststellen der Abweichung und ihrer Ursache erleichtert.
5.2. Bei einer nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung ist Bacher Systems berechtigt, die Abweichung auf geeignete Weise nach eigener Wahl zu beheben. Der Kunde räumt Bacher Systems hierfür eine angemessene Frist ein. Wird die Abweichung nicht innerhalb dieser Frist behoben, wird der Kunde Bacher Systems schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit Beschreibung der aus der Abweichung bereits resultierenden oder noch drohenden Schäden verständigen. Beide Parteien werden dann unverzüglich das weitere Vorgehen besprechen und Bacher Systems wird die erforderlichen Maßnahmen zum Beseitigen der Abweichung einleiten. Der Kunde kann in diesem Falle eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
5.3. Eine verspätete Erfüllung von Leistungen liegt vor, wenn die für die Erfüllung schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Termine oder Fristen durch Bacher Systems nicht eingehalten werden und diese für den Kunden wesentliche Bedeutung haben. Werden derart verbindliche Termine oder Fristen nicht eingehalten oder droht Verzug, so wird Bacher Systems den Kunden darüber informieren. Kann der Termin oder eine Frist aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses nicht eingehalten werden, das nicht von Bacher Systems zu vertreten ist, so verlängert sich der Termin oder die Frist um die Dauer des Vorliegens dieses Ereignisses.
5.4. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung bestehen nur, wenn sie auf Umständen beruhen, die von Bacher Systems zu vertreten sind.
5.5. Mit den unter dieser Ziffer vereinbarten Bestimmungen sind alle Ansprüche des Kunden für den jeweiligen Fall der nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung abschließend geregelt. Weitergehende Rechte des Kunden gegenüber Bacher Systems bestehen nicht. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde oder das Recht auf Schadenersatz bleibt davon jedoch unberührt.
5.6. Soweit Ansprüche auf Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung oder sonstigen Pflichtverletzungen im Rahmen der Leistungserbringung bestehen, gelten die Haftungsgrenzen gemäß der allgemein vereinbarten Bedingungen.
5.7. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach der Leistungserbringung.
6. Abgeltung der Leistungen
6.1. Mit dem vereinbarten Entgelt sind alle in der Vereinbarung festgelegten Leistungen, inkl. der Nebenkosten für diese Leistungen, wie Reise-, Aufenthalts- und Transportkosten, abgegolten.
6.2. Die Entgelte bleiben bei befristeten Verträgen für die gesamte Vertragsdauer fix. Bei unbefristeten Verträgen bleiben die Entgelte für jenen Zeitraum fix, für den sie entsprechend des Verrechnungsintervalls entrichtet wurden.
6.3. Darüber hinaus ändern sich die Entgelte mit der nächsten Verrechnungsperiode entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder einem an seine Stelle tretenden Index. Dabei bleiben Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% unberücksichtigt.
6.4. Als Bezugsgröße (Basisindex) für die Wertsicherung dient für die erste Entgeltanpassung die für den Monat verlautbarte Indexzahl, in dem der Tag der Angebotsabgabe liegt. Die Wertanpassung erfolgt aufgrund der prozentualen Differenz zwischen Zielindex und Basisindex.
6.5. Falls die Leistungen auch Beiträge Dritter (z.B. Produkthersteller) enthalten und sie ihre Preise ändern oder wenn sich die zugrundeliegenden Wechselkurse ändern, wird das darauf basierende Entgelt mit der nächsten Verrechnungsperiode angepasst. Bacher Systems wird den Kunden spätestens einen Monat vor der nächsten Verrechnungsperiode schriftlich über diese bevorstehenden Änderungen der Entgelte informieren und auf Anforderung jene Unterlagen zur Einsicht vorlegen, die diese Änderung begründen.
6.6. Falls diese Änderung die bisherigen Entgelte zusätzlich über die indexbedingte Erhöhung um mehr als 5% erhöhen würde und der Kunde die Vereinbarung mit den erhöhten Entgelten nicht fortsetzen möchte, wird er Bacher Systems innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Preiserhöhungs-Information schriftlich entsprechend informieren. Der Kunde hat dann das Recht, die Vereinbarung mit einer Frist von zwei Kalendermonaten zu kündigen. Andernfalls gelten die geänderten Entgelte nach Ablauf dieser Frist als vereinbart.
7. Beginn und Dauer, Kündigung
7.1. Falls im konkreten Fall nicht anders vereinbart, beginnt der Vertrag mit dem Beginn des Hersteller-Supportvertrages (kommuniziert mit Rechnungslegung). Der Vertrag hat die vereinbarte Laufzeit und kann danach von jeder Seite, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, nach jeweils zwölf Monaten gekündigt werden.
7.2. Bei mehreren Verträgen deren Leistungsumfänge aufeinander aufbauen, enden die darüber liegenden Verträge automatisch mit dem Ende jener Verträge, auf die sie aufsetzen; z.B. endet ein Betriebsvertrag mit Ende eines dafür erforderlichen Supportvertrags.
7.3. Um die Laufzeit an bestehende Verträge anzugleichen, ist Bacher Systems berechtigt, Laufzeiten in Abstimmung mit dem Kunden anzupassen.
7.4. Sollte der Kunde, die für das Erbringen der Leistungen erforderlichen Zugriffsberechtigungen, nicht wie vereinbart zur Verfügung stellen, so behält sich Bacher Systems das Recht vor, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum jeweils Monatsletzten zu kündigen.
7.5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, …
a) wenn einer der Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt und diese trotz schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist nicht beseitigt.
b) wenn über das Vermögen eines der Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgewiesen wird oder er tatsächlich zahlungsunfähig wird (dies allerdings vorbehaltlich der Bestimmung in § 25a IO).
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Falls im konkreten Fall nicht anders vereinbart, gelten die nachstehend angeführten Bedingungen.
8.2. Für laufend zu erbringende Leistungen wird die Rechnung für zwölf Monate im Voraus gelegt und ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung zu begleichen. Für Systeme, die während der Verrechnungsperiode zum vereinbarten Leistungsumfang ergänzt werden, erfolgt die Verrechnung nach der Ergänzung anteilig für die laufende Periode. Ab der folgenden Verrechnungs¬periode wird der neue Gesamtbetrag in Rechnung gestellt.
8.3. Die Rechnung für einmalig zu erbringende Leistungen legt Bacher Systems unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten. Falls sich die Erbringung von Teilleistungen aus Gründen verzögert, die nicht durch Bacher Systems zu vertreten sind, werden bereits erbrachte Leistungen spätestens nach sechs Wochen verrechnet.
8.4. Leistungen, die nicht durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden monatlich nach Abschluss der Arbeiten gesammelt verrechnet.
9. Sonstiges
9.1. Falls ein Teil dieser Bedingungen unwirksam sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bedingung soll durch eine solche wirksame Bedingung ersetzt werden, die dem aus der Vereinbarung erkennbaren Willen beider Seiten wirtschaftlich möglichst nahekommt. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
9.2. Abänderungen dieser Bedingungen sowie Ergänzungen zu diesen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und firmenmäßig gezeichnet sind.
(Ausgabe März 2023)
Download der Ausgabe vor dem März 2023
Datenschutz und Vertraulichkeit
1. Allgemeines
Für alle Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen Bacher Systems EDV GmbH (nachfolgend „Bacher Systems“) und seinen Kunden gelten die hier angeführten Bedingungen ergänzend.
2. Datenschutz
2.1. Ob und in welchem Umfang Bacher Systems (in diesem Kontext „Auftragsverarbeiter“) nachfolgend auf personenbezogene Daten des Kunden (in diesem Kontext „Verantwortlicher“) zugreift und diese verarbeitet, entscheidet der Verantwortliche. Hiervon unabhängig gelten die nachstehenden Datenschutzbestimmungen auch dann, wenn der Auftragsverarbeiter die technische Möglichkeit eines Zugriffs hat.
2.2. Der Auftragsverarbeiter erklärt mit dieser Vereinbarung rechtsverbindlich, dass er alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art 32 DSGVO ergriffen hat, um ein dem Risiko der Verarbeitung angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit von Daten sind im Dokument „Technische und organisatorische Maßnahmen der Bacher Systems EDV GmbH lt. DSGVO“ beschrieben, das auf Anfrage vorgelegt wird.
2.3. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen des Leistungsvertrags mit dem Verantwortlichen zu verarbeiten. Erhält der Auftragsverarbeiter einen behördlichen Auftrag, Daten des Verantwortlichen herauszugeben, so hat er – sofern gesetzlich zulässig – den Verantwortlichen unverzüglich darüber zu informieren und die Behörde an den Verantwortlichen zu verweisen.
2.4. Nimmt der Auftragsverarbeiter in Einklang mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung Subauftragsverarbeiter in Anspruch, sichert er dem Verantwortlichen zu, ihnen vertraglich dieselben Pflichten aufzuerlegen, die in dieser Vereinbarung oder in sonstigen Vereinbarungen zwischen dem Verantwortlichen und ihm festgelegt sind.
2.5. Der Auftragsverarbeiter schafft die technischen und organisatorischen Voraussetzungen, damit der Verantwortliche seinen datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs-, Einschränkungs- und Übertragungspflichten sowie alle sonstigen Pflichten (insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 32 bis 36 DSGVO und der in Kapitel III DSGVO genannten Rechte der betroffenen Personen) gegenüber betroffenen Personen, die sich durch die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Rechtsvorschriften ergeben, nachkommen kann. Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen gegenüber den Betroffenen ist ausschließlich der Verantwortliche zuständig.
2.6. Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese unverzüglich an den Verantwortlichen.
2.7. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen, falls er der Ansicht ist, dass eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder eine Weisung des Verantwortlichen gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstößt.
2.8. Der Auftragsverarbeiter wird dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen und Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und dazu beitragen. Gehen die Kosten dafür über den branchenüblichen Rahmen hinaus, trägt sie der Verantwortliche.
2.9. Der Verantwortliche ist mit sämtlichen Subauftragsverarbeitern, die der Auftragsverarbeiter im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung einsetzt, einverstanden. Aufgrund der Einbindung von Herstellern im Servicefall werden die Hersteller zu Subauftragsverarbeitern im Sinne der DSGVO. Über die Hersteller hinausgehenden Sub-Auftragsverarbeiter sind auf der Homepage https://www.bacher.at/datenschutz des Auftragsverarbeiters gelistet. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen, sofern ein Sub-Auftragsverarbeiter ersetzt oder hinzugezogen werden soll. Gegen den Einsatz des neuen Sub-Auftragsverarbeiters kann der Verantwortliche begründeten Einspruch erheben. Tut er dies nicht binnen 7 Tagen ab erfolgter Information, gilt dies als Akzeptanz des neuen Subauftragsverarbeiters.
2.10. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder diese einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Auftragsverarbeiter aufrecht.
2.11. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, falls nicht anders vereinbart, nach Beendigung dieser Vereinbarung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, zu vernichten, sofern gesetzliche, vertragliche oder berechtigte Interessen dieser Vernichtung nicht entgegenstehen. Für den Fall, dass die Rückgabe vereinbart wird, ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Daten nach Beendigung dieser Vereinbarung in dem Format, in dem er die Daten vom Kunden erhalten hat oder in einem anderen, gängigen Format herauszugeben.
2.12. Der Verantwortliche akzeptiert, dass der Auftragsverarbeiter seine Leistungen gegebenenfalls mittels Remote Support erbringt. Die Verbindung für die Remote Support Session wird in Abstimmung mit dem Auftragsverarbeiter vom Verantwortlichen aufgebaut und freigeschaltet. Die Remote Support Session erfolgt unter Aufsicht des Verantwortlichen. Es kann dabei zur Einsicht von personenbezogenen Daten kommen, diese werden weder kopiert noch reproduziert. Für die Durchführung des Remote Supports verwendet der Auftragsverarbeiter üblicherweise seine Applikation. Stellt der Verantwortliche eine Applikation für die Fernwartung zur Verfügung, übernimmt er auch die Verantwortung über die datenschutzrelevanten Rahmenbedingungen.
2.13. Sollte es erforderlich sein, dass der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten zur Verarbeitung zur Verfügung stellt, zum Beispiel zur Klärung von Problemfällen, werden diese unmittelbar nach Durchführung der Aufgabe wieder gelöscht.
3. Vertraulichkeit und Geheimhaltung
3.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen aufgrund dieses Vertrags von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art- der jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrags im Rahmen dessen die Offenlegung erfolgt, nicht zu verwerten oder anderen zugänglich zu machen. Eine Nutzung dieser Information ist allein auf den Gebrauch im Rahmen dieser Zusammenarbeit beschränkt. Der Kunde stellt insbeson-dere sicher, dass ein ihm überlassenes Angebot und Verträge mit ihren jeweiligen Anlagen ohne vorherige Zustimmung von Bacher Systems weder als Ganzes noch in Teilen Dritten bekannt wird, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung.
3.2. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die der anderen Partei nachweislich auf die eine oder andere hier angeführte Weise zugänglich wurden:
a) rechtmäßig von Dritten erhalten
b) bei Vertragsabschluss waren sie bereits allgemein bekannt oder wurden nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt
c) sie wurden von der zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertragspartei unabhängig erarbeitet
d) durch Techniken, Ideen, Know-how und Konzeptionen eines Dritten (Dritt-Know-how), die dieser der anderen Vertragspartei rechtmäßig bekannt gemacht hat, auch sofern und soweit dieses Dritt-Know-how zufällig mit vertraulichen Informationen im Sinne dieses Abschnitts übereinstimmt.
3.3. Sofern gesetzliche Bestimmungen dies fordern oder behördlichen Anordnungen zwingend nachzukommen ist, dürfen vertrauliche Informationen vom jeweiligen Empfänger weitergegeben werden. Er verpflichtet sich jedoch, den Informationsgeber hiervon unverzüglich zu informieren, damit dieser durch entsprechende Handlungen seine Rechte wahren kann.
3.4. Diese Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben für beide Vertragsparteien auch nach Beendigung dieses Vertrags hinaus für weitere fünf (5) Jahre ab dem Ende der Laufzeit des Vertrags bestehen.
(Ausgabe: März 2023)